Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.) Anbote

Anbote samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern sind Eigentum des Anbieters. Ohne Zustim-mung des Anbieters darf der Inhalt von Anboten Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Sollte ein Anbot nicht zur Auftragserteilung führen, behält sich der Anbieter das Recht der Rückforderung des Anbotes samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Vorlagen werden nur auf Wunsch zurückgestellt. Kommt kein Auftrag zustande, ist der Anbieter berechtigt, nach drei Monaten ab Anbotstag die Anbotsunterlagen zu vernichten. Anbote sind stets freibleibend.


II.) Auftragsannahme, abweichende Geschäftsbedingungen

Aufträge werden für den Lieferer erst durch deren schriftliche Annahme verbindlich. Gleichzeitig gel-ten die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers als vereinbart. Beruft sich der Besteller auf seine eigenen von den Liefer- und Verkaufsbedingungen des Lieferers abweichende Bedingungen, so gelten auch dann nur ausschließlich die Bedingungen des Lieferers, selbst wenn dieser nicht widerspricht. Demnach gelten Abweichungen nur, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die Bedingungen des Lieferers gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einer von ihm getätigten Bestellung zugegangen sind.


III.) Preise

Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, exklusive Verpackung und Fracht. Die Ver-packung wird gesondert berechnet.


IV.) Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur
im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt. Selbst bei unverschuldetem Zahl-ungsverzug des Käufers ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % monatlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beein-trächtigt.

Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Lieferers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.


V.) Lieferfrist

Die angegebenen Lieferfristen gelten als Lieferzeit ab Werk. Höhere Gewalt oder andere unvorher-gesehene Hindernisse im Werk des Lieferers oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten ent-binden den Lieferer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit, wenn hiedurch die Belieferung beeinflusst wird. Der Lieferer haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, es sei denn, diese Schäden wären durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferers verschuldet.

Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder der Lieferer bis dahin die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat.


VI.) Lieferung und Versand

Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Besteller bekannt gegeben ist. Mit diesem Zeitpunkt ist der Liefer-gegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Abnehmers über-gangen und damit in Verkehr gebracht worden. Verladung und Versand der Liefergegenstände er-folgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart ist.

Verladung und Versand der Liefergegenstände gehen auf Rechnung des Bestellers. Schadenersatz-ansprüche für während des Versandes entstanden Bruch werden bei sachgemäßer Verpackung der Ware abgelehnt, ebenso wird bei Abgang, Verwechslung oder Beschädigungen der Ware auf dem Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädi-gungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Be-steller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Netto-gewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen, die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen. Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers
in dem von ihm gewünschten Ausmaß. Der Lieferer ist berechtigt, die Bestellmenge bis 10 v.H. zu über- und unterschreiten.


VII.) Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, Eigentum des Lieferers. Dem Besteller ist es untersagt, Eigentumsvorbehalts-waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändung durch Dritte ist unverzüglich anzuzeigen. Der EV erstreckt sich auch auf Produkte, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren des Lieferers entstehen. Der Lieferer erwirbt an diesem Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den Fremdmaterialien. Der Besteller gilt diesfalls als Verwahrer. Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren unter EV zur Sicherung an den Lieferer ab. Über Verlangen ist der Besteller verpflichtet Namen und Anschrift der Abnehmer sowie Bestand und Höhe solcher Forderungen bekannt zugeben sowie dem Abnehmer die Forderungsabtretung anzuzeigen. Der Lieferer ist über Verlangen des Bestellers lediglich zur Freigabe jener Waren verpflichtet, deren Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 25 % übersteigt. Im Falle des Zahlungsverzuges, insbesondere im Insolvenzfalle, sind dem Lieferer Zugang zu den unter EV stehenden Waren, Bucheinsicht und Auskunft zu gewähren, die zur Wahrung der Aussonderungsansprüche von Belang sind. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag, die Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche in Verwahrung zu nehmen. Zur Gewährleistung des EV ist der Besteller verpflichtet, Aufzeichnungen über Bestand, Verarbeitung und Verkauf der Ware zu führen.


VIII.) Gewährleistung

1. Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw. DIN tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht
und Qualität leistet der Lieferer keine Gewähr.

2. Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich unter Bekanntgabe von Nummer und Datum
der Rechnung und des Lieferscheines nach ihrer Entdeckung zu rügen. In der Mängelrüge ist
anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im
einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne
Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen
verursachte Kosten sind dem Lieferer zu ersetzen.

3. Der Lieferer haftet nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von sechs
Monaten ab dem Gefahrenübergang infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache
aufgetreten sind. Bei allen sonstigen Leistungen (z.B. Lieferung von Austauschteilen usw.)
beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate.

4. Soweit der Lieferer Gewähr leistet, tauscht der Lieferer nach seiner Wahl entweder den mangel-
haften Gegenstand, oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus, oder bessert der
Lieferer nach, oder erteilt der Lieferer dem Besteller eine der Preisminderung entsprechende
Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungs-
pflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über. Die
Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden vom
Lieferer nicht erstattet.

5. Auf das Verlangen des Lieferers ist der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich
fracht- und zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.

6. Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7. Die Gewährleistung durch den Lieferer ist ausgeschlossen, wenn die vom Lieferer aufgelegten
und vom Auftraggeber gegebenenfalls beizuschaffenden Einbauvorschriften nicht beachtet
werden, wenn am Liefergegenstand ohne die Zustimmung des Lieferers Instandsetzungs- oder
sonstige Arbeiten vorgenommen werden, oder wenn er entgegen der Anweisung des Lieferers
oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.


IX.) Schadenersatz und Produkthaftung

1. Der Liefergegenstand bietet nur jene Eigenschaften und Sicherheit, die auf Grund der Ö-Normen, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerks über die
Behandlung des Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweise
erwartet werden können.

2. Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch den Lieferer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem
Gefahrenübergang gerichtlich geltend gemacht werden.

3. Für diejenigen Teile der Ware, die der Lieferer von Zulieferanten bezogen hat, haften der Liefer-er nur im Rahmen der dem Lieferer gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsan-
sprüche.

4. Wurde der Liefergegenstand durch den Lieferer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeich-
nungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, erstreckt sich die Haftung des Lieferers nicht
auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben
des Bestellers entsprechend erfolgt ist.

5. Sofern der Lieferer bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller überlassenen Zeichnung-
en, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden,
wird der Besteller den Lieferer schad- und klaglos halten.

6. Die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (BGBI.
99/1988) ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet,
beim Einsatz der durch den Lieferer gelieferten Geräte und sonstigen Waren aller zum Schutz vor
Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und Ge-
brauchsanleitungen, insbesondere aber die Elektrotechnikverordnung 1987 (BGBI. 592/1987)
genauesten einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.

7. Den Haftungsausschluss und die Verpflichtungen hat der Besteller seinen Abnehmern zu
überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch
ihren Abnehmern weiter zu überbinden.

8. Ferner verpflichtet sich der Besteller, den Lieferer von Haftungsfällen unverzüglich zu verstän-
digen und dem Lieferer die notwendigen Unterlagen zu überlassen.

9. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern
lediglich eines dem Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangel-
behebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.


X.) Erfüllungsort/Rechtswahl/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Firmensitz des Lieferers.

Zur Entscheidung aller wie immer gearteten Streitigkeiten zwischen Lieferer und Besteller ist das für den Sitz des Lieferers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

ARA-Lizenz-Nr.:1759
DVR-Nr. 0469033
UID: ATU48297506
Offenlegung nach § 14 HGB, GmbH & Co. KG
FN 190022w, Uttendorf UID: ATU48297506 ARA-Lizenz-Nr. 1759
Gerichtstand Zell am See ÖBB-Kundennummer: 81775046-6

Diese Lieferbedingungen mit Stand Oktober 2002 ersetzten alle vorhergehenden.

Bei Zahlungsverzug werden 12% p.a. berechnet. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises unser Eigentum. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsinhalt.

Bei Beschädigung der Ware durch Nichtbeachtung der Lager- und Verpackungsvorschriften besteht kein Reklamationsanspruch.

Zur dringenden Beachtung: Sollte eine äußere Beschädigung der Verpackung bei Warenübernahme sichtbar sein, bitte sofort den Schaden dem Überbringer (Post, Bahn, Spedition) melden und auf dem Übernahmeschein bestätigen lassen. Ansonsten keine Schadensvergütung unsererseits möglich.