| I.)
Anbote
Anbote samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern sind Eigentum
des Anbieters. Ohne Zustim-mung des Anbieters darf der Inhalt von Anboten
Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Sollte ein Anbot nicht zur
Auftragserteilung führen, behält sich der Anbieter das Recht
der Rückforderung des Anbotes samt allen zugehörigen Beilagen
und Mustern vor. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Vorlagen werden
nur auf Wunsch zurückgestellt. Kommt kein Auftrag zustande, ist
der Anbieter berechtigt, nach drei Monaten ab Anbotstag die Anbotsunterlagen
zu vernichten. Anbote sind stets freibleibend.
II.) Auftragsannahme, abweichende Geschäftsbedingungen
Aufträge werden für den Lieferer erst durch deren schriftliche
Annahme verbindlich. Gleichzeitig gel-ten die Verkaufs- und Lieferbedingungen
des Lieferers als vereinbart. Beruft sich der Besteller auf seine eigenen
von den Liefer- und Verkaufsbedingungen des Lieferers abweichende Bedingungen,
so gelten auch dann nur ausschließlich die Bedingungen des Lieferers,
selbst wenn dieser nicht widerspricht. Demnach gelten Abweichungen nur,
wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden
sind. Die Bedingungen des Lieferers gelten auch für künftige
Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug
genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einer von ihm getätigten
Bestellung zugegangen sind.
III.) Preise
Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, exklusive
Verpackung und Fracht. Die Ver-packung wird gesondert berechnet.
IV.) Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.
Ein Skontoabzug wird nur
im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt. Selbst
bei unverschuldetem Zahl-ungsverzug des Käufers ist der Lieferer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % monatlich zu verrechnen;
hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer
Zinsen nicht beein-trächtigt.
Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Lieferers mit Gegenforderungen,
welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
V.) Lieferfrist
Die angegebenen Lieferfristen gelten als Lieferzeit ab Werk. Höhere
Gewalt oder andere unvorher-gesehene Hindernisse im Werk des Lieferers
oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten ent-binden den Lieferer
von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit, wenn hiedurch die Belieferung
beeinflusst wird. Der Lieferer haftet bei verspäteter Lieferung
für keinerlei Schäden, es sei denn, diese Schäden wären
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferers
verschuldet.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung,
keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von
ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls
gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen
hat oder der Lieferer bis dahin die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat.
VI.) Lieferung und Versand
Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände
im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Besteller
bekannt gegeben ist. Mit diesem Zeitpunkt ist der Liefer-gegenstand
im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht
des Abnehmers über-gangen und damit in Verkehr gebracht worden.
Verladung und Versand der Liefergegenstände er-folgt auf Gefahr
des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart
vereinbart ist.
Verladung und Versand der Liefergegenstände gehen auf Rechnung
des Bestellers. Schadenersatz-ansprüche für während des
Versandes entstanden Bruch werden bei sachgemäßer Verpackung
der Ware abgelehnt, ebenso wird bei Abgang, Verwechslung oder Beschädigungen
der Ware auf dem Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz
geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädi-gungen während
des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer
dem Be-steller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme
mit Stückzahl und Netto-gewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen
ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung
einer Nachfrist von 14 Tagen, die Abnahme und Bezahlung der bestellten
Ware zu verlangen. Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung
und auf Kosten des Bestellers
in dem von ihm gewünschten Ausmaß. Der Lieferer ist berechtigt,
die Bestellmenge bis 10 v.H. zu über- und unterschreiten.
VII.) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten
Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, Eigentum des
Lieferers. Dem Besteller ist es untersagt, Eigentumsvorbehalts-waren
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändung
durch Dritte ist unverzüglich anzuzeigen. Der EV erstreckt sich
auch auf Produkte, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
mit Waren des Lieferers entstehen. Der Lieferer erwirbt an diesem Erzeugnissen
Miteigentum im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den Fremdmaterialien.
Der Besteller gilt diesfalls als Verwahrer. Der Besteller tritt schon
jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren unter EV zur Sicherung
an den Lieferer ab. Über Verlangen ist der Besteller verpflichtet
Namen und Anschrift der Abnehmer sowie Bestand und Höhe solcher
Forderungen bekannt zugeben sowie dem Abnehmer die Forderungsabtretung
anzuzeigen. Der Lieferer ist über Verlangen des Bestellers lediglich
zur Freigabe jener Waren verpflichtet, deren Wert die zu sichernde Forderung
um mehr als 25 % übersteigt. Im Falle des Zahlungsverzuges, insbesondere
im Insolvenzfalle, sind dem Lieferer Zugang zu den unter EV stehenden
Waren, Bucheinsicht und Auskunft zu gewähren, die zur Wahrung der
Aussonderungsansprüche von Belang sind. Außerdem ist der
Lieferer berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag, die Vorbehaltsware
zur Sicherung seiner Ansprüche in Verwahrung zu nehmen. Zur Gewährleistung
des EV ist der Besteller verpflichtet, Aufzeichnungen über Bestand,
Verarbeitung und Verkauf der Ware zu führen.
VIII.) Gewährleistung
1. Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw. DIN tolerierte
Abweichungen von Maß, Gewicht
und Qualität
leistet der Lieferer keine Gewähr.
2. Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich unter
Bekanntgabe von Nummer und Datum
der Rechnung
und des Lieferscheines nach ihrer Entdeckung zu rügen. In der Mängelrüge
ist
anzuführen,
welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin
die Mängel im
einzelnen bestehen
und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder
einzelne
Mangel ist genau
zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen
verursachte
Kosten sind dem Lieferer zu ersetzen.
3. Der Lieferer haftet nur für solche Mängel des Liefergegenstandes,
die innerhalb von sechs
Monaten ab dem
Gefahrenübergang infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache
aufgetreten
sind. Bei allen sonstigen Leistungen (z.B. Lieferung von Austauschteilen
usw.)
beträgt
die Gewährleistungsfrist drei Monate.
4. Soweit der Lieferer Gewähr leistet, tauscht der Lieferer nach
seiner Wahl entweder den mangel-
haften Gegenstand,
oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus, oder bessert
der
Lieferer nach,
oder erteilt der Lieferer dem Besteller eine der Preisminderung entsprechende
Gutschrift.
Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die
Gewährleistungs-
pflicht nicht
verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers
über. Die
Kosten einer
vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden
vom
Lieferer nicht
erstattet.
5. Auf das Verlangen des Lieferers ist der Liefergegenstand bzw. dessen
Bauteil unverzüglich
fracht- und
zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht
erlischt.
6. Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
7. Die Gewährleistung durch den Lieferer ist ausgeschlossen, wenn
die vom Lieferer aufgelegten
und vom Auftraggeber
gegebenenfalls beizuschaffenden Einbauvorschriften nicht beachtet
werden, wenn
am Liefergegenstand ohne die Zustimmung des Lieferers Instandsetzungs-
oder
sonstige Arbeiten
vorgenommen werden, oder wenn er entgegen der Anweisung des Lieferers
oder für
Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.
IX.) Schadenersatz und Produkthaftung
1. Der Liefergegenstand bietet nur jene Eigenschaften und Sicherheit,
die auf Grund der Ö-Normen, Zulassungsvorschriften,
Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerks über die
Behandlung des
Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweise
erwartet werden
können.
2. Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen,
vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden
jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch
den Lieferer vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche
können außerdem nur innerhalb von
sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von
zwei Jahren ab dem
Gefahrenübergang
gerichtlich geltend gemacht werden.
3. Für diejenigen Teile der Ware, die der Lieferer von Zulieferanten
bezogen hat, haften der Liefer- er
nur im Rahmen der dem Lieferer gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsan-
sprüche.
4. Wurde der Liefergegenstand durch den Lieferer aufgrund von Konstruktionsangaben,
Zeich-
nungen oder
Modellen des Bestellers angefertigt, erstreckt sich die Haftung des
Lieferers nicht
auch auf die
Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung
den Angaben
des Bestellers
entsprechend erfolgt ist.
5. Sofern der Lieferer bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller
überlassenen Zeichnung-
en, Mustern,
Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen
werden,
wird der Besteller
den Lieferer schad- und klaglos halten.
6. Die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden aufgrund
des Produkthaftungsgesetzes (BGBI.
99/1988) ist
einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Der
Besteller ist verpflichtet,
beim Einsatz
der durch den Lieferer gelieferten Geräte und sonstigen Waren aller
zum Schutz vor
Gefahren bestehenden
Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und Ge-
brauchsanleitungen,
insbesondere aber die Elektrotechnikverordnung 1987 (BGBI. 592/1987)
genauesten einzuhalten
und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
7. Den Haftungsausschluss und die Verpflichtungen hat der Besteller
seinen Abnehmern zu
überbinden
und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen
auch
ihren Abnehmern
weiter zu überbinden.
8. Ferner verpflichtet sich der Besteller, den Lieferer von Haftungsfällen
unverzüglich zu verstän-
digen und dem
Lieferer die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
9. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung
des gesamten, sondern
lediglich eines
dem Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der
Mangel-
behebung entsprechenden
Teiles des Rechnungsbetrages.
X.) Erfüllungsort/Rechtswahl/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz des Lieferers.
Zur Entscheidung aller wie immer gearteten Streitigkeiten zwischen
Lieferer und Besteller ist das für den Sitz des Lieferers sachlich
zuständige Gericht örtlich zuständig.
ARA-Lizenz-Nr.:1759
DVR-Nr. 0469033
UID: ATU48297506
Offenlegung nach § 14 HGB, GmbH & Co. KG
FN 190022w, Uttendorf UID: ATU48297506 ARA-Lizenz-Nr. 1759
Gerichtstand Zell am See ÖBB-Kundennummer: 81775046-6
Diese Lieferbedingungen mit Stand Oktober 2002 ersetzten alle vorhergehenden.
Bei Zahlungsverzug werden 12% p.a. berechnet. Die von uns gelieferten
Waren bleiben bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises unser Eigentum.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsinhalt.
Bei Beschädigung der Ware durch Nichtbeachtung der Lager- und Verpackungsvorschriften
besteht kein Reklamationsanspruch.
Zur dringenden Beachtung: Sollte eine äußere Beschädigung
der Verpackung bei Warenübernahme sichtbar sein, bitte sofort den
Schaden dem Überbringer (Post, Bahn, Spedition) melden und auf
dem Übernahmeschein bestätigen lassen. Ansonsten keine Schadensvergütung
unsererseits möglich.
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